Monika Hamacher Immobilien GmbH

31.08.2020Urteil: Räumung der Wohnung trotz Widerspruchsrecht :

Die Vermieterin einer Zweieinhalbzimmerwohnung in Berlin hat aufgrund von sich angesammelten Mietschulden gegenüber einer ihrer Mieterinnen eine fristlose Kündigung erlassen. Die monatliche Miete betrug 564 Euro zzgl. Nebenkosten. Im Februar 2016 bestand ein Zahlungsrückstand von 1.630 Euro, sodass die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Im Juli 2016 betrug der Mietrückstand 2.750 Euro, das Jobcenter beglich diesen Betrag innerhalb der Schonfrist. Doch die Vermieterin verlangt auch weiterhin die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Mietverhältnis besteht seit etwa 30 Jahren. Die Mieterin beruft sich auf das Widerspruchsrecht aus § 574 BGB und gibt an, dass die Räumung der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellt. In der Wohnung leben zudem ihr Partner sowie die gemeinsamen Kinder, auf die ebenfalls Rücksicht genommen werden muss. Ebenso begründet sie ihren Einwand mit der langen Mietdauer, ihrer Verwurzelung sowie dem Mangel an Wohnraum in Berlin. Das Landgericht (LG) Berlin weist die Räumungsklage der Vermieterin ab und bestätigt die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach §§ 574, 574a BGB. Nach Urteil des LG stelle ein Umzug für die Mieterin eine unzumutbare Härte dar.

Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Das Widerspruchsrecht der Mieterin nach § 574 BGB habe trotz der Schonfristzahlung keinen Bestand. Entscheidend ist, dass bereits bei dem Ausspruch der fristlosen Kündigung seitens der Mieterin triftige Gründe für eine Vertragsauflösung bestanden haben. Da die Mieterin mit den Zahlungen von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug war, ist die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB sowie für eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegeben. Die Zahlungen des Sozialhilfeempfängers innerhalb der Schonfrist lassen das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB nicht wiederaufleben.

Quelle: BGH
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