IMMOBILIEN-TIPP. Seit Sommer 2014 gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken:
Im Internet sowie per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch den Verbraucher widerrufen werden. Wie Sie vielleicht schon wissen, wurde das Fernabsatzgesetz, welches sich bislang nur auf den Einkauf von Waren im Internet bezog, auf die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet ausgeweitet. Ein Makler- unternehmen ist gesetzlich verpfl den Kunden vor Weitergabe von Informationen und Übersendung von Exposés über seine Verbraucherrechte aufzuklären.
Was viele Interessenten nicht wissen: Mit Exposés entsteht laut Gesetz ein Vertrag, ein so genannter Maklervertrag. Das bedeutet aber nicht, dass damit für den Kunden Kosten entstehen.
Gemäß §§ 312c ff. BGB ist das Mak- lerunternehmen verpfl den Kunden über sein 14-tägiges Widerrufsrecht aufzu- klären. Da es sich hier um eine Dienst- leistung handelt, bedeutet das für den Kaufi dass der Makler die Dienstleistung, nämlich die Übersendung des Exposés, erst nach Ablauf von 14 Tagen erbringen darf. Diese Frist kann der Interessent umgehen, indem er den Makler ausdrücklich
beauftragt, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Dienstleistung zu beginnen: Er verzichtet somit auf sein Widerrufsrecht – das geht heutzutage mittels eines Mausklicks. Sobald diese Verzichtserklärung vorliegt, ist der Weg frei für die Übersendung des Exposés.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, scheuen Sie nicht, uns anzurufen. Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.